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   BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89   

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https://dejure.org/1991,8212
BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89 (https://dejure.org/1991,8212)
BayObLG, Entscheidung vom 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89 (https://dejure.org/1991,8212)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Januar 1991 - BReg. 1a Z 62/89 (https://dejure.org/1991,8212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorbehalte gegen eingesetzten Testamentsvollstrecker; Hinderung an einer effektiven und wirkungsvollen Durchführung des Testamentsvollstreckeramts durch lange Krankenhausaufenthalte; Voraussetzungen einer groben Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers; Höhe der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 615
  • Rpfleger 1991, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89
    Dies ist Voraussetzung einer Entlassung aus dem im Hinblick auf die angeordnete Dauervollstreckung ( § 2209 Satz 1 BGB ) noch nicht beendigten Amt (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46 m.w.Nachw.).

    Dies ist eine Rechtsfrage, deren unrichtige Beantwortung eine Gesetzesverletzung darstellt (vgl. BayObLGZ 1988, 42/48 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 30).

    Richtig ist die Meinung des Landgerichts, daß ein nicht allein auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu dessen Entlassung führen kann (vgl. BayObLGZ 1988, 42/48 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2227 Rn. 5).

    Andere Entlassungsgründe, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. BayObLGZ 1988, 42/48 f.), sind nicht ersichtlich.

    Bei der nun zu treffenden Entscheidung über den Entlassungsantrag (vgl. BayObLGZ 1988, 42/50) kommt der Senat aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, daß eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht gerechtfertigt war.

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89

    Form; Beweisaufnahme; Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zweck; Bedeutung;

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten, insbesondere eines Erben (BayObLG FamRZ 1987, 101/102), gemäß § 2227 Abs. 1 BGB aus seinem Amt zu entlassen ist, hat das Gericht der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (BayObLGZ 1990, 177/181), sofern die tatsächlichen Feststellungen nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen.

    Offensichtlich will es sich dabei auf die im Gesetz als Beispielsfall eines wichtigen Grundes (BayObLGZ 1990, 177/181) genannte Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung stützen.

    Sofern es damit auf die im Gesetz ebenfalls als Beispiel eines wichtigen Grundes (BayObLGZ 1990, 177/181) genannte "grobe Pflichtverletzung" abstellen wollte, reicht auch hierfür der festgestellte Sachverhalt nicht aus.

  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten, insbesondere eines Erben (BayObLG FamRZ 1987, 101/102), gemäß § 2227 Abs. 1 BGB aus seinem Amt zu entlassen ist, hat das Gericht der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (BayObLGZ 1990, 177/181), sofern die tatsächlichen Feststellungen nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen.

    Zwar kann auch die Einbehaltung einer ganz unangemessen hohen Vergütung eine grobe Pflichtverletzung darstellen (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/104; Palandt/Edenhofer § 2227 Rn. 3 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 12.12.1972 - BReg. 1 Z 70/71
    Auszug aus BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89
    Welche Beträge im übrigen angemessen sind, ist nicht vom Nachlaßgericht, sondern in einem Rechtsstreit zwischen Testamentsvollstrecker und Erben zu klären, wenn darüber Streit besteht (BayObLGZ 1972, 379/380; Palandt/Edenhofer aaO Rn. 14).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    a) Sie setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten - voraus (BayObLG FamRZ 1991, 615/616) und kann in jedem Verhalten bestehen, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLGZ 1976, 67/73).

    Er kann sich sowohl aus der Untätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben wie auch aus dessen Unvermögen, das ihm übertragene Amt in gehöriger Weise zu führen, etwa weil er den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLG FamRZ 1991, 235 /236), oder weil er auf längere Zeit an der Führung der Geschäfte verhindert ist und dadurch die Testamentsvollstreckung nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 615/616).

    Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Mißtrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutendem Anlaß aus dem Amt zu drängen (BayObLG FamRZ 1991, 615/617 und MünchKomm/Brandner aaO).

  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 8/01

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

    Eine grobe Pflichtverletzung in diesem Sinn setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten voraus (BayObLGZ 1997, 1/12; FamRZ 1991, 615/616).
  • OLG Naumburg, 19.12.2005 - 10 Wx 10/05

    Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers, der die testamentarischen

    Bei der Prüfung der Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutenden Anlass aus dem Amt zu drängen (BayOBlG, FamRZ 1991, 615, 617; 1997, 1, 26 f.).
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Dies gilt auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 615/616).
  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

    Eine Entlassung wegen Unfähigkeit kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker durch Krankheit auf längere zeit an der Abwicklung der Geschäfte gehindert ist (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 615/616 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97

    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener

    aa) Eine grobe Pflichtverletzung in diesem Sinn setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten voraus (BayObLGZ 1997, 1, 12 und FamRZ 1991, 615, 616).
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